Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 2024

Nicht alle Krankheiten sind maßgeblich im Sinne des Gesetzes. Folgende Krankheiten gelten als besonders bedeutend:

  •  Infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen oder andere Durchfallerreger wie Shigellen oder Cholerabakterien
  • Typhus abdominales, Paratyphus, Cholera
  • Virushepatitis A oder E (ansteckende Entzündung der Leber)
  • Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können. 
  • Ausscheidung von Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen. 

! Wird eine dieser Krankheiten bei Ihnen festgestellt, liegt ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG vor.

! Sie sind ebenfalls, laut §43 IfSG Abschnitt 2, verpflichtet dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Achten Sie auf diese Symptome

Lebensmittelerkrankungen zeichnen sich häufig durch die nachfolgenden Symptome aus:

  • Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber.
  • Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind z. B.
    Zeichen für Typhus und Paratyphus.
  • Typisch für Cholera sind milchig-weiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
  • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit allgemeinem Schwächegefühl und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.
  • Inkubationszeit ca. zwei Wochen bis zwei Monate.

Denken Sie daran: Nicht jedes dieser Symptome muss zwingend ein Zeichen für eine Lebensmittelerkrankung sein. Kontaktieren Sie dennoch Ihren Arzt, informieren Sie Ihren Vorgesetzten und sprechen das weitere Vorgehen ab.