Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde mit dem Zweck erlassen, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen rechtzeitig zu erkennen und deren Verbreitung zu verhindern.
So benötigen z.B. Personen, die gewerbsmäßig beim Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von nicht verpackten Lebensmitteln tätig sind, vor der ersten Arbeitsaufnahme eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Darüber erhalten die Betroffenen eine Bescheinigung (früher Gesundheitszeugnis).
Grundsätzlich gilt: Personen, die mit Lebensmitteln in Verbindung stehen, müssen nach dem IfSG geschult werden.
Ein Lebensmittelunternehmer muss seine Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre auf die Tätigkeitsverbote gemäß Infektionsschutzgesetz hinweisen und das auch dokumentieren. Nach der Belehrung durch dieses Modul erhalten Sie die Bescheinigung.
Ihre Verantwortung als Mitarbeiter
Das Infektionsschutzgesetz stellt auch klar:
! Die Verantwortung trägt jeder für sich und andere.
Das ist sinnvoll und konsequent, denn nur Sie selbst wissen, wie es Ihnen geht und spüren Krankheitsanzeichen zuerst.
In § 42 IfSG werden die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, in § 43 IfSG wird die Schulungshäufigkeit geregelt. Details erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Kurses.
Wer muss belehrt werden?
Alle Personen, die mit “offenen“, also unverpackten Lebensmitteln direkt oder mit Bedarfsgegenständen wie Geschirr, Gläser und Besteck in Berührung kommen, müssen nach dem Infektionsschutzgesetz geschult werden.
Dazu gehören z. B.:
- Fleischer/in
- Fleischereifachverkäufer/in
- Mitarbeiter an der Theke
- Servicepersonal
- Küchenhilfen etc.
Auch Personen, die gelegentlich oder kurzzeitig mitarbeiten, müssen geschult werden. Das betrifft z.B. Aushilfen oder Praktikanten.