Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 2024

Arbeitgeber informieren

Informieren Sie Ihre Vorgesetzten rechtzeitig. Unabhängig von der Information an Ihren Arzt informieren Sie immer Ihren Arbeitgeber über eine mögliche Lebensmittelerkrankung. Dann kann er oder sie Ersatz (z. B. Aushilfe) beschaffen oder Arbeitsabläufe anpassen.

! Sie haben eine Meldepflicht.

Haus- und Betriebsarzt informieren

Bei typischen Symptomen informieren Sie Ihren Haus- oder einen Betriebsarzt. Er kann am besten beurteilen, was Ihnen fehlt und ist in der Verantwortung, die zuständigen Behörden zu informieren.

Hinweis auf Arbeit mit Lebensmitteln

Informieren Sie Ihren Arzt umfangreich und weisen Sie ihn speziell auf Ihre Tätigkeit im Lebensmittelbereich hin. Nur mit dieser Information kann der Arzt die richtigen Entscheidungen treffen. Er kann z. B. Stuhlproben nehmen und Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Keine Besuche bei erkrankten Kollegen

Besuchen Sie keine kranken Kollegen. Das ist zwar sehr nett gemeint, es besteht aber höchste Ansteckungsgefahr. Diese Ansteckungsgefahr und die Folgen daraus wären fatal.

Wenn Sie mögen, bleiben Sie über die sozialen Medien mit Ihren Kollegen in Kontakt.

Richtig einschätzen

Als Mitarbeiter sind Sie mitverantwortlich und müssen Situationen richtig einschätzen lernen.

Jedem Mitarbeiter in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb muss klar sein, dass er/sie eine hohe Verantwortung trägt. Es gilt, die Kollegen sowie Kunden vor Erkrankungen und Infektionen zu schützen. Verbraucherschutz ist ein wichtiges Gut.

Ihr Befinden richtig einschätzen:

  • Nur Sie selbst können wissen, wie es Ihnen geht. 
  • Nur Sie fühlen Ihre Erkrankung und kennen das Ergebnis Ihres Toilettengangs.
  • Nur Sie können erahnen, woher Ihre Erkrankung kommt.
  • Sie müssen sich und andere schützen.

Laut §43 IfSG Abschnitt 2 haben Sie bei Krankheiten im Sinne des IfSG eine unverzügliche Meldepflicht!